Inkasso in Dänemark

Durch Irrtümer und Unrichtigkeiten beim Forderungseinzug kann es unnötigerweise zu finanziellen Engpässen, Ausfällen von Forderungen und Unkosten kommen. Die Thematik des Forderungseinzugs ist demnach von außerordentlicher Bedeutung für Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige.

I. Die ersten Schritte

Sollte der Schuldner einer Forderung seiner Leistungspflicht zur Zahlung nicht nachkommen und den ausstehenden Betrag nicht in der zuvor festgelegten Frist begleichen, ist es durchaus angebracht, den Schuldner durch eine entsprechende Erinnerung zur Zahlung innerhalb einer Frist von ein bis zwei Wochen aufzufordern.

Diese Mahnung fungiert jedoch nicht nur als Erinnerung für den Schuldner, den infrage stehenden Betrag tunlichst zu begleichen, sondern bringt diesen auch mit der Erfüllung seiner Leistungspflicht in Verzug, weshalb ihr große Bedeutung zukommt.

Reagiert der Schuldner auch auf diese Aufforderung nicht oder nicht hinreichend, sollte diesem durch den Gläubiger verdeutlicht werden, dass es zu der Beanspruchung weiterer rechtlicher Mittel und somit auch zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes kommen wird, sofern nicht innerhalb einer erneuten Frist von einer Woche die Zahlung der ausstehenden Forderung endgültig erfolgt.

Bei Einschaltung eines Anwalts („Advokat“) wird dieser den Schuldner häufig zur Zahlung des ausstehenden Betrages binnen 10 Tagen auffordern.
Oftmals ist es möglich, dass der Schuldner an dieser Stelle eine Verlängerung der gesetzten Frist fordert oder um eine Alternative zur sofortigen Zahlung, z.B. in Form der Ratenzahlung bittet. Der eingeschaltete Anwalt wird an dieser Stelle selbstverständlich nachprüfen, ob es sich um ein ernstes Begehren seitens des Schuldners oder lediglich um eine weitere Verzögerungsmaßnahme handelt.
Sollte sich jedoch die Ernsthaftigkeit bestätigen, wird dem Schuldner – selbstverständlich in Absprache mit dem Gläubiger – durch den Anwalt ein freiwilliger Vergleich („frivilligt forlig“) vorgelegt. Ein freiwilliger Vergleich stellt nicht nur die Einwilligung des Schuldners in die Forderung und die Zahlungsmodalitäten dar, sondern auch einen vollstreckbaren Titel, der im Falle eines weiteren Ausbleibens der Zahlung den Weg zur Zwangsvollstreckung eröffnet.

II. Das Gerichtsverfahren

1. Das Mahnverfahren

Das dänische Pendant zum deutschen Mahnverfahren („Betalingspåkrav“) bietet eine zügige und effektive Möglichkeit, für noch nicht beglichene Forderungen unterhalb der Grenze von DKK 100.000 bzw. Euro 13.500 einen vollstreckbaren Titel zu erwerben.

Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist es erforderlich, dass der Antragssteller entsprechende amtliche Vordrucke ausfüllt und dem Gericht übergibt.
Die Prüfung des Gerichts umfasst dabei nicht die Feststellung, ob der Anspruch auf Zahlung der Forderung materiell-rechtlich tatsächlich gegeben ist. Vielmehr kontrolliert es die Beachtung bestimmter formeller Anforderungen; darunter beispielsweise, ob es sich bei dem Schuldner um den Inhaber eines Gewerbes handelt oder ob die Geltendmachung entsprechender Zinsansprüche berechtigt ist.

Nach der Zustellung des Mahnbescheids beträgt die Widerspruchsfrist des Schuldners 14 Tage.
Sollte der Schuldner nach Fristablauf keinen Widerspruch eingelegt haben, wird aus dem Mahnbescheid ein rechtskräftiges Urteil. Dieses kann dann als vollstreckbarer Titel genutzt werden, welcher wiederum den Weg zur Zwangsvollstreckung ebnet.

Bei Einlegung eines Widerspruchs seitens des Schuldners kommt es jedoch zur Beendigung des Mahnverfahrens.
Für die Weiterverfolgung des Anspruches bedarf es dann der Stellung eines Klageantrags.

2. Das Klageverfahren („Retssag“)

Im Falle, dass der Schuldner nicht innerhalb der 10-Tages-Frist seine Schulden beglichen oder in einen freiwilligen Vergleich eingewilligt hat, gilt es nun Klageschrift beim zuständigen Gericht einzureichen, um so einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Die Klageschrift setzt sich aus einer an den Anfang des Schreibens gestellten Bezeichnung der Sache, dem sogenannten Rubrum, welches die Parteien des Verfahrens (Kläger/„Sagsøger“ und Beklagten/„Sagsøgte“) angibt, aus den Klageanträgen und der Klagebegründung zusammen. Letztere sollte möglichst alle anspruchsbegründenden Fakten enthalten.

Die Zustellung der vollständigen Klageschrift an den Beklagten erfolgt durch das Gericht. Der Beklagte hat diese binnen einer gerichtlich festgesetzten Frist zu erwidern.
Sucht der Beklagte eine Abweisung der Klage zu erreichen, hat er in seiner Erwiderung sämtliche Gründe dafür anzugeben, dass der entsprechende Anspruch gegen ihn nicht besteht.

Üblicherweise wir die erste Gerichtssitzung ein bis drei Monate nach Einreichen der Klageschrift anberaumt. Oftmals ist jedoch zu beobachten, dass viele Schuldner nach Zustellung der Klageschrift die Forderung begleichen oder einem freiwilligen Vergleich zustimmen.

Vielmals finden sich die Schuldner bei der ersten Verhandlung nicht vor Gericht ein oder unterlassen es, Widerspruch einzulegen.
Infolgedessen ergeht durch das Gericht ein Urteil, dass den Schuldner zur Zahlung der Forderung und anteilig zur Zahlung der Kosten des Forderungseinzugs verklagt. Letztere umfassen unter anderem auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Sollte auch nach Urteilsspruch binnen 14 Tagen keine Begleichung der Forderung erfolgen, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner auf Grundlage des Urteils auch ohne Beachtung möglicher Formalien eingeleitet werden. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils ist auch noch 20 Jahre nach seinem Beschluss gegeben. Ohne explizite Zustimmung des Gläubigers würden wir natürlich kein Klageverfahren in Gang setzen.

Im Allgemeinen ist es nicht empfehlenswert den Weg des Klageverfahrens zu beschreiten, wenn die Ansprüche insgesamt einen Wert unterhalb von DKK 20.000 aufweisen.

Daher untersuchen wir schon zu Beginn die Liquidität des Schuldners. Ist der Schuldner eine juristische Person, recherchieren wir ferner die veröffentlichten Jahresabschlüsse. Sollten sich Immobilien im Eigentum des Schuldners befinden, kontrollieren wir weiterhin, ob auf diesen gegebenenfalls Hypotheken lasten.
Auf diese Weise ist es dem Gläubiger möglich, seine Chancen bei einer potenziellen Klageerhebung wirklichkeitsgetreu einzuschätzen und zu ermitteln, ob sich eine solche im Endeffekt rentiert.

Die Einleitung eines Klageverfahrens ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn die Forderung bereits in einem vollstreckbaren Dokument anerkannt wurde. Unter vollstreckbaren Dokumenten versteht man solche, welche wie z.B. Schecks, Wechsel und Schuldbriefe anordnen, dass eine Vollstreckung ohne Weiteres vollzogen werden kann.

III. Die Vollstreckung („tvangsfuldbyrdelse“)

Steht dem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel zu und die Forderung wurde nach wie vor nicht beglichen, so besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Zahlung durch Zwangsvollstreckung zu verwirklichen.

Auf Antrag des Rechtsanwalts des Gläubigers erhält der Schuldner vom Gerichtsvollzieher („Fogden“) die Anordnung, vor dem Vollstreckungsgericht vorstellig zu werden.
Dort wird der Schuldner sowohl von dem Gerichtsvollzieher als auch von dem Anwalt des Gläubigers zu seiner finanziellen Lage befragt. Ferner wird erwartet, dass der Schuldner seine pfändbaren Vermögenswerte offen legt. Zur wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen ist der Schuldner de jure verpflichtete.

Der Gerichtsvollzieher kann den Parteien einen Vergleich vorschlagen, sollte der Schuldner nicht in der Lage sein, seine Schulden umgehend zu begleichen. Durch einen solchen Vergleich wird eine monatliche Ratenzahlung vereinbart. Dabei müssen die Schulden des Schuldners durch diese binnen einer Frist von nicht mehr als 10 Monaten getilgt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Zugriff auf die Vermögenswerte des Schuldners möglich.

Kann der Schuldner auch die Übereinkunft mit dem Gerichtsvollzieher nicht verwirklichen, besteht die Möglichkeit für den Gläubiger, die entsprechenden Vermögenswerte im Wege der Versteigerung zu veräußern.

Sollte der Schuldner besitzlos sein oder sich selbst als zahlungsunfähig darstellen, wird dies von Seite des Gerichtsvollziehers als eine Erklärung seiner Insolvenz interpretiert. Eine solche Erklärung bietet dem Schuldner einen sechsmonatigen Schutz vor weiteren gegen ihn gerichteten Schritten des Gläubigers; dieser Schutz gilt nicht nur gegenüber dem eigentlichen Gläubiger, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern und ihren Zugriffen auf seine Vermögenswerte.

Erscheint der Schuldner trotz Aufforderung nicht vor dem Gerichtsvollzieher, kann der Gläubiger den Letzteren ersuchen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit sich der Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht einfindet.

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